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News

PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) für das Jahr 2023

31. Jan. 2024

PRTR-Bericht (Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister) für das Jahr 2023:

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 besteht für Betreiber der in Anhang I der Verordnung genannten Betriebe die Pflicht zur jährlichen Erstellung eines Berichtes (bis 30. April des Folgejahres).

Berichtspflichtig sind

  • Freisetzungen in die Luft, das Wasser oder den Boden,
  • die Verbringung von im Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Betriebsstandortes sowie
  • die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.

Die ermittelten Daten werden mit dem System BUBE-Online (Betriebliche UmweltdatenBerichtErstattung) elektronisch übermittelt und fließen in ein nationales und EU-weites Register ein, womit sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Gerne stehen wir Ihnen für die Erstellung des PRTR-Berichtes zur Verfügung.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen im Rahmen der Erstellung des PRTR-Berichtes bzw. für die Erstellung eines auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Angebot stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr/e Ansprechpartner/innen

Foto von Beate Rönnebeck
Beate Rönnebeck
Beate Rönnebeck

Bauzeichnerin

Foto von Helmut van Ool
Helmut van Ool
Helmut van Ool

Dipl.-Verwaltungswirt
Gewässerschutzbeauftragter
Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich

Feuerwehrpläne für Windenergieanlagen (WEA)

11. Sept. 2023

Für die Genehmigung von Windenergieanlagen wird inzwischen die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes regelmäßig notwendig. In diesen werden dann vermehrt Feuerwehrpläne nach DIN 14095 als Bestandteil des umfassenden Brandschutzes gefordert. Die Feuerwehrpläne dienen den Einsatzkräften

  • als Information über Größe und Art der WEA und
  • beim Auffinden des Standortes und der bestmöglichen Zufahrt.

Des Weiteren werden dort Angaben

  • über die durch die Feuerwehr vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen und
  • zur Löschwasserversorgung und zu ggf. vorhandenen Löscheinrichtungen gemacht.

Gerne erstellen wir Ihnen Feuerwehrpläne nach DIN 14095. Unsere Leistungen schließen auch die Abstimmung mit den Dienststellen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der örtlichen Feuerwehren mit ein.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen sowie für die Erstellung eines auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Angebotes stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr/e Ansprechpartner/innen

Foto von Frank Beckers
Frank Beckers
Frank Beckers

Dipl.-Bauingenieur (FH)
Immissionsschutz­beauftragter
Sachverständiger ensprechend § 53 AwSV

Foto von Beate Rönnebeck
Beate Rönnebeck
Beate Rönnebeck

Bauzeichnerin

Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV)

21. Apr. 2022

Mit Datum vom 20. Januar 2022 trat die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanla-gen (ABA-VwV)“ in Kraft. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen gemäß Nr. 8.7 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur chemischen Behandlung gemäß Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen gemäß Nr. 8.9.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur physikalischen-chemischen Behandlung von Abfällen gemäß Nr. 8.10.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen gemäß Nr. 8.11.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur sonstigen Behandlung gemäß Nr. 8.11.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV und
  • Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen gemäß Nr. 8.12.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147) ins nationale Recht umgesetzt. Ebenso werden die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen für die Schlackenaufbereitung aus der Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010) berücksichtigt.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) konkretisiert für die oben dargestellten Abfallbehandlungsanlagen die Vorgaben der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Soweit die ABA-VwV für die Anlagen spezielle Anforderungen vorsieht, gehen diese Regelungen den jeweiligen Anforderungen der TA Luft vor. Diese speziellen Anforderungen umfassen neben strikteren Emissionsanforderungen auch bauliche, betriebliche und überwachungstechnische Anforderungen während der Planung und dem Betrieb der Abfallbehandlungsanlagen im Anwendungsgebiet der ABA-VwV.

Altanlagen sind nach Anforderungen des Abschnitts D der ABA-VwV innerhalb der nachfolgend tabellarisch dargestellten Fristen zu sanieren. Ebenso kann der Tabelle entnommen werden, ob Ihre Anlage als Altanlage im Sinne der ABA-VwV gilt.

Für weitere Informationen und zur Beratung der für Ihren Betrieb, durch das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV), maßgeblichen Anforderungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Foto von Jana Krüger
Jana Krüger
Jana Krüger

Dipl.-Ing. (FH) Abfallwirtschaft
Abfallbeauftragte

Novellierung Nachweisverordnung

16. März 2021

Als Folgeänderung des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes

(aufgrund der aktualisierten europäischen Abfallrahmenrichtlinie

[Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie

2018/851/EU]), wurde ebenfalls die Nachweisverordnung bearbeitet. So

wurde u. a. die Pflicht zur Führung eines Registers nach § 24 NachwV um

folgenden Absatz 8 erweitert:

„Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zusätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie

  1. als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder Stoffart angeben,
  2. die Menge der aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangenen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben und
  3. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-, Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss der Behandlung ihre Menge und das Datum, an dem das Ende der Abfalleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese Angaben unterschreiben. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

Dies bedeutet, dass die Pflicht zur Führung eines Registers auf Erzeugnisse, Materialien und Stoffe ausgeweitet wird, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren, z. B. gemäß § 5 KrWG, hervorgehen. Die geänderte Nachweisverordnung trat mit dem 29. Oktober 2020 in Kraft.

Bei der Frage, ob Ihre Anlage/Ihr Betrieb die erweiterten Anforderungen der Registerführung zu erfüllen hat bzw. auch wie Sie diese konkret umsetzen können, stehen wir Ihnen gerne hilfreich zur Seite.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Foto von Jana Krüger
Jana Krüger
Jana Krüger

Dipl.-Ing. (FH) Abfallwirtschaft
Abfallbeauftragte

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

17. Aug. 2020

Nach Freigabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), liegt nun die durch die beratenden Arbeitsschutzausschüsse erarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 10. August 2020 vor.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für den Zeitraum der Corona-Pandemie. Bei Einhaltung dieser Konkretisierung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind.

Die Regel beschreibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstige Erkenntnisse, die der Arbeitgeber während der Epidemie berücksichtigen muss. Dabei nimmt die Regel insbesondere Bezug auf

  • Begriffsbestimmungen,
  • die Gefährdungsbeurteilung,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen,
  • die arbeitsmedizinische Prävention sowie
  • besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze.

In Bezug auf die konkrete Umsetzung dieser Maßnahmen treten in der Praxis immer wieder Fragen und Probleme auf. Zur Beratung bei betriebsspezifischen Fragen und zur Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen sowie für weitere Informationen, steht Ihnen Herr Thomas Hüsken gerne zur Verfügung.

Veröffentlichung der 14. Änderungsverordnung zur CLP-Verordnung - Titandioxid -

16. Juli 2020

Nach Ablehnung des Einspruchs gegen die Einstufung von Titandioxid als krebserzeugend (Pulverform mit mindestens 1 % Partikel und einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 µm) am 03. Februar 2020 im Plenum des EU-Parlaments, wurde mit Datum vom 18. Februar 2020 die 14. Änderungsverordnung zur CLP-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht, welche damit am 09. März 2020 in Kraft trat. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten bis zum 21. September 2021 ist die Verordnung von Seiten der Betriebe bei denen Titandioxid in der oben genannten Form Verwendung findet verpflichtend umzusetzen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Kennzeichnung von reinem Titandioxidpulver und für alle Pulverprodukte:

  • Pulverförmiges Titandioxid und alle pulverförmigen Titandioxidprodukte, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 Mikrometer (µm) enthalten, werden als vermutlich krebserregend wie folgt eingestuft:

  • Flüssige Produkte und Erzeugnisse wie Papier, lackierte Gegenstände, Tapeten usw. sind von dieser Einstufung nicht betroffen.

Zusätzliche Kennzeichnung für flüssige und feste Gemische ab 1 % Titandioxid:

  • Flüssige oder feste Gemische, die mindestens 1 % Titandioxid enthalten müssen unabhängig davon, ob eine Freisetzung von Titandioxid zu erwarten ist mit folgenden Warnhinweisen gekennzeichnet werden:

1. Flüssige Gemische, die mindesten 1 % Titandioxid mit einem

aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometer

enthalten:

EUH211: Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige

Tröpfchen entstehen. Aerosole und Nebel nicht einatmen.

2. Feste Gemische die mindestens 1 % Titandioxid, unabhängig

vom Durchmesser, enthalten:

EUH212: Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher

lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.

  • Durch die Änderung der CLP-Verordnung ergibt sich weiter die Plicht, dass Kennzeichnungsetiketten auf Verpackungen von flüssigen oder festen Gemischen, die nicht für die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) bestimmt sind und nicht als gefährlich eingestuft wurden sowie mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet sind, zusätzlich mit dem Hinweis

EUH210: Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich

gekennzeichnet werden müssen.

Für weitere Informationen und zur Beratung der für Ihren Betrieb, durch die Einstufung von Titandioxid resultierenden Folgen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Foto von Thomas Hüsken
Thomas Hüsken
Thomas Hüsken

Dipl.-Geograph
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) auf Baustellen

Veröffentlichung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

23. Apr. 2020

In Zeiten der Corona-Pandemie kommt dem Arbeitsschutz im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter eine zentrale Rolle zu. Aufgrund dessen, veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16. April 2020 den Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2. Ziel des Arbeitsschutzstandards ist es, die Bevölkerung durch die Unterbrechung der Infektionsketten zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern und die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen.

Jedes Unternehmen in Deutschland muss deshalb, auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanungen, ein Hygienekonzept umsetzen und die Maßnahmen dokumentieren. Die zuständigen Ordnungsbehörden und Berufsgenossenschaften sind angehalten, dies zu kontrollieren.

Die Verantwortung für die Umsetzung der notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber.

Der Arbeitsschutzstandard formuliert hierfür konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Zentrale Eckpunkte bilden hierbei:

  • Erstellung eines Hygienekonzepts
  • Erweiterung und Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
  • Umsetzung von technischen Schutzmaßnahmen z. B. Installation von Abtrennungen an Arbeitsplätzen mit nicht gegebenem Schutzabstand und das Einrichten von Heimarbeitsplätzen
  • Umsetzung besonderer organisatorischer Schutzmaßnahmen z. B. Beschränkung des Zugangs für betriebsfremde Personen zu Arbeitsstätten und zum Betriebsgelände oder Regelungen für die Arbeitszeit und Pausen
  • Umsetzung personenbezogener Schutzmaßnahmen z. B. Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung

In Bezug auf die konkrete Umsetzung dieser Maßnahmen treten in der Praxis immer wieder Fragen und Probleme auf. Zur Beratung bei betriebsspezifischen Fragen und zur Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen sowie für weitere Informationen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Foto von Thomas Hüsken
Thomas Hüsken
Thomas Hüsken

Dipl.-Geograph
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) auf Baustellen

Wir sind weiterhin für Sie da!

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

innerhalb der letzten Wochen wurden wir alle aufgrund der schnellen Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19) mit außergewöhnlichen Herausforderungen konfrontiert.

Wie viele andere Unternehmen und Einrichtungen hat auch die U·V·M GmbH Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffen. Die Gesundheit unserer Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner hat dabei für uns oberste Priorität.

Neben den allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregelungen sowie der Vermeidung von Sozialkontakten beim Umgang miteinander, haben wir unser Büro derzeit nur mit geringer Personalstärke in den einzelnen Fachbereichen besetzt. Für alle übrigen Kolleginnen und Kollegen wurden Telearbeitsplätze bereitgestellt. Es laufen derzeit noch nicht alle Prozesse reibungslos und fehlerfrei. Wir bitte daher um Verständnis, dass es ggf. bei der Projektbearbeitung zu Verzögerungen kommen kann.

Der Empfang von externen Besuchern sowie Kunden- und Behördentermine wurden auf ein Minimum reduziert. Bei unvermeidbaren Terminen wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, neben den allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregelungen, die spezifisch vom Kunden festgelegten Maßnahmen strikt einzuhalten.

Die Projektbearbeitung und Betreuung unserer Kunden bleiben somit sichergestellt. Wir sind weiterhin, wie gewohnt, für Sie über die üblichen Kommunikationswege (Telefon- und E-Mail-Kommunikation) erreichbar. Telefon- und Videokonferenzen können genutzt werden.

Bitte zögern Sie nicht, Ihre bekannten und gewohnten Ansprechpartner zu kontaktieren.

Wir hoffen, dass in dieser absoluten Ausnahmesituation unsere Zusammenarbeit weiterhin so konstruktiv und zielgerichtet ablaufen wird wie bisher und wünschen Ihnen und Ihren Familien alles Gute.

Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Ihr Team der U·V·M GmbH

Geprüfter Sachkundiger Hochwasserpass

24. Jan. 2020

Der Hochwasserpass - Risiken senken, bevor die Gefahr steigt.

Nach erfolgreicher Teilnahme am DWA-Kurs "Geprüfter Sachkundiger Hochwasserpass", der in Kooperation mit dem HKC - HochwasserKompetenzCentrum e. V. durchgeführt wurde, können wir Ihnen nun durch unser Büro auch die Ausstellung eines Hochwasserpasses anbieten.

Der Hochwasserpass dient dazu, Risiken durch

  • Hochwasser,
  • Starkregen,
  • Kanalrückstau und
  • Grundwasser

zu erkennen und Schäden vorzubeugen.

Mit dem Hochwasserpass erhalten Sie eine fundierte Risikoeinschätzung für Ihre Immobilien (Gewerbe oder Privat) und zudem Vorschläge, wie durch Vorsorgemaßnahmen eine Hochwassergefährdung reduziert werden kann.

Außerdem dient der Hochwasserpass als Nachweis, in welchem Maße die Immobilie hochwassergefährdet, -gesichert oder -angepasst ist. Auch hilft der Hochwasserpass beim Verkauf und der Vermietung der Immobilie, da die Risiken für Hochwasser, Rückstau und Starkregen bewertet ausgewiesen sind. Der Hochwasserpass ist ein innovatives und nützliches Dokument zur Standortanalyse und Bewertung von bestehenden oder geplanten Privat- und Gewerbeimmobilien, insbesondere in hochwassergefährdeten Gebieten.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Foto von Martina Boers
Martina Boers
Martina Boers

Bautechnikerin, Fachrichtung Tiefbau
Gewässerschutzbeauftragte
Fachkraft für Wasserwirtschaft
Geprüfte Sachkundige zur Ausstellung von Hochwasserpässen
Fachkundige Probenahme Abwasser

Fachkundige Probenahme von Abwasser

16. Jan. 2020

Die U·V·M GmbH verfügt über die erforderliche „Fachkunde zur Entnahme von Abwasserproben" im Rahmen der Selbstüberwachung.

Als Betreiber von Abwasseranlagen und Einleiter von Abwasser sind Sie gesetzlich verpflichtet, regelmäßig Ihr Abwasser zu kontrollieren und zu untersuchen. Die Häufigkeit und der Parameterumfang der Selbstüberwachung nach § 59 Landeswassergesetz (LWG) von Abwassereinleitungen wird dabei vielfach in Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheiden festgelegt.

Wir beraten Sie bei der Festlegung der Beprobungsintervalle, führen für Sie die qualifizierte Probenahme durch und koordinieren die Abwasseranalytik durch ein akkreditiertes Labor. Eine ordnungsgemäße und repräsentative Probenahme ist dabei der wichtigste Schritt für ein gutes analytisches Ergebnis. Die Auswertung der Ergebnisse durch unsere fachkundigen und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Terminverfolgung für die Folgebeprobungen gehören selbstverständlich zu Ihrem Rundum-Sorglos-Paket mit dazu.

Bitte sprechen Sie uns an.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen im Rahmen der fachkundigen Probenahme von Abwasser bei der Selbstüberwachung bzw. für die Erstellung eines auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Angebotes stehen Ihnen Martina Boers (Tel.: +49 (0)2162 26638-32, E-Mail: ) und Christopher Schoenen (Tel.: +49 (0)2162 26638-61, E-Mail: ) gerne zur Verfügung.

Ende der Übergangsfrist: neue PSA-Verordnung der EU muss umgesetzt werden

26. Aug. 2019

Nach Aufhebung der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstung (PSA) 89/686/EWG wurde mit Datum vom 21. April 2018 die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 veröffentlicht, welche nach einer Übergangsfrist bis zum 21. April 2019 verpflichtend sowohl von den Herstellern als auch den PSA-Nutzern anzuwenden ist.

PSA (Persönliche Schutzausrüstung) wird je nach Höhe des Risikos in drei Kategorien eingeteilt:

  • PSA Kategorie I (geringfügige Risiken): schützt u. a. gegen oberflächliche mechanische Verletzungen oder Kontakt mit heißen Oberflächen; zum Beispiel Garten- und Haushaltshandschuhe, Schutzhandschuhe
  • PSA Kategorie II: umfasst Produkte, die weder in Kategorie I noch in Kategorie III eingeordnet werden können; zum Beispiel Standardschutz gegen mechanische Risiken: Arbeitsschutzhelme, Sicherheitsschuhe
  • PSA Kategorie III: schützt gegen Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können; zum Beispiel Chemikalienschutzhandschuhe, Atemschutzgeräte mit Filter, Höhensicherungsgeräte, Gehörschutz

Die wichtigsten Neuerungen aus Sicht des Arbeitsschutzes und für den Nutzer im Überblick:

  • Die Einstufung nachfolgender PSA ändert sich. Produkte wie zum Beispiel Gehörschutz, Rettungswesten, Absturzsicherung oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte wurden hinsichtlich ihres Schutzniveaus aufgewertet und fallen jetzt unter die Kategorie III, welche den Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden bezeichnet.
  • Die Risikokategorie III ist um die fünf Risiken Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche und schädlichen Lärm erweitert worden. Das bedeutet auch, dass diese Schutzmittel ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen.
  • Durch die Veränderung der Kategorie III ergibt sich neuerdings die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten (DGUV Vorschrift 1) für diese Schutzmittel. Wie bislang auch, sind diese Unterweisungen zu dokumentieren.
  • Von Seiten des Herstellers sind für die Schutzmittel Angaben zur Lagerung der Materialien mitzuliefern.
  • Ein Inverkehrbringen bereits produzierter Schutzmittel ist bis zum 20. April 2023 möglich.

Für weitere Informationen und zur Unterstützung bei der Durchführung von Unterweisungen sowie der Dokumentation gemäß der neuen PSA-Verordnung der EU stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Foto von Thomas Hüsken
Thomas Hüsken
Thomas Hüsken

Dipl.-Geograph
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) auf Baustellen

44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen)

11. Juli 2019

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07. Juni 2019 der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zugestimmt. Mit der neuen Verordnung wird die EU-Richtlinie 2015/2193 für die Begrenzung bestimmter Schadstoffemissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in nationales Recht umgesetzt.

Der Anwendungsbereich der 44. BImSchV betrifft Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 bis 50 MW und ist sowohl für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden.

Für mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ergeben sich zukünftig Änderungen bei den Emissionsgrenzwerten gegenüber der TA Luft bzw. der 1. BImSchV. Weiterhin definiert die Verordnung im Abschnitt 3 verschärfte Anforderungen an die Überwachung. So werden neben der Art der Ermittlung und den zu verwendenden Messeinrichtungen, auch Vorgaben zur Häufigkeit der Messungen (einmalig, wiederkehrend oder kontinuierlich) gemacht.

Zudem bestehen für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Dokumentationspflichten, bei denen u. a. die Betriebsstunden, die Art und Menge des verwendeten Brennstoffes und eventuelle Störfälle und Grenzwertüberschreitungen zu dokumentieren sind. Weiterhin besteht eine Aufbewahrungspflicht von Überwachungsergebnissen von mindestens 6 Jahren.

Ebenfalls sind sämtliche Anlagen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV vor der Inbetriebnahme in einem öffentlich zugänglichen, behördlichen Anlagenregister zu registrieren. Bestandsanlagen müssen für die Erfassung im Register bis zum 01. Dezember 2023 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen zukünftig bei wesentlichen emissionsrelevanten Änderungen sowie bei Stilllegung einer Anzeigepflicht.

Für Bestandsanlagen ergeben sich zur Umsetzung der Vorgaben komplexe Übergangsregelungen. Die neuen Emissionsgrenzwerte gelten ab dem 01. Januar 2025. Für einige Anlagen- und Brennstofftypen gelten längere Übergangsvorschriften.

Gerne begleiten wir Sie bei der Prüfung, ob Ihre Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage unter den Anwendungsbereich der neuen 44. BImSchV fällt, sowie bei der Umsetzung der Anforderungen der Verordnung.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Foto von Jana Krüger
Jana Krüger
Jana Krüger

Dipl.-Ing. (FH) Abfallwirtschaft
Abfallbeauftragte

BVT-Schlussfolgerungen für Abfallbehandlungsanlagen

26. März 2019

Die EU-Kommission hat am 10. August 2018 die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Abfallbehandlung (Aktenzeichen C (2018) 5070) beschlossen:

Neben einem Positiv- und Negativkatalog, zur Bestimmung, welche Abfallbehandlungsanlagen unter den Anwendungsbereich fallen, enthält die BVT-Schlussfolgerung zahlreiche Begriffsbestimmungen sowie Beschreibungen der besten verfügbaren Techniken. Hierbei ist zu beachten, dass es allgemeine BVT-Schlussfolgerungen gibt, die von allen Abfallbehandlungsanlagen, die dem Anwendungsbereich unterfallen, einzuhalten sind, und besondere anlagenspezifische Anforderungen, die nur für bestimmte Anlagen gelten.

Die BVT betreffen insbesondere Emissionen in die Luft oder in Gewässer, Lärm und Erschütterung sowie die Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung innerhalb des Anlagenbetriebs. Hierbei werden je nach Ausgestaltung der Anlage bestimmte Techniken verlangt, mit deren Einsatz bestimmte Grenzwerte definierter Parameter einzuhalten sind. Dies kann sogar zur Konsequenz haben, dass die BVT-Schlussfolgerung im Einzelfall strengere Grenzwerte vorgibt als solche, die sich beispielsweise aus der TA Luft ergeben.

Wir weisen darauf hin, dass die Grenzwerte der BVT-Schlussfolgerung unmittelbar gelten, so dass bei bestehenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gemäß § 7 Abs. 1a S. 2 BImSchG spätestens bis August 2022 sichergestellt werden muss, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Bei allen anderen Anlagen nach BImSchG, die nicht der IED-Richtlinie unterfallen, ist nicht ausgeschlossen, dass die BVT als Erkenntnisquelle in Genehmigungsverfahren zur Bestimmung des Standes der Technik berücksichtigt werden und umzusetzen sind (§ 3 Abs. 7 S. 2 BImSchG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13 BImSchG). Zur Bestimmung der für Sie relevanten besten verfügbaren Techniken und zur Prüfung, ob Ihre Anlage den Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen entspricht, können Sie uns gerne als Ihren kompetenten Partner ansprechen.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Foto von Jana Krüger
Jana Krüger
Jana Krüger

Dipl.-Ing. (FH) Abfallwirtschaft
Abfallbeauftragte

Neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

01. März 2019

Mit dem 05. Dezember 2018 ist die neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchV – Strahlenschutzverordnung) zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit der Verordnung, die eine Reihe von Einzelverordnungen enthält, wurde das deutsche Strahlenschutzrecht weiterentwickelt. Die „alte“ Strahlenschutzverordnung von 2001 sowie die Röntgenverordnung in der Fassung von April 2003 treten damit außer Kraft.

Für Betreiber von Anlagen, welcher der aktuellen Strahlenschutzverordnung unterliegen, ergeben sich Änderungen unter anderem in Bezug auf die Inhalte der Unterweisungen sowie hinsichtlich der Aufstellung von Plänen für Alarmübungen und Notfälle. Zudem ist unter anderem zu prüfen, ob bestehende Dokumente, wie beispielsweise Anweisungen, Aushänge, Regelungen zum Brand- und Diebstahlschutz etc., den geltenden Anforderungen der neuen Strahlenschutzverordnung entsprechen, oder, ob sie nach neuem Recht überarbeitet werden müssen.

Für weitere Informationen oder zur Unterstützung bei der Prüfung Ihrer bestehenden Dokumentation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zudem können wir für Sie auch die Erstellung von Anträgen zur Genehmigung von Tätigkeiten nach § 12 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) oder die Erstellung der jährlichen Mitteilungen nach § 85 Abs. 1 Ziffer 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) übernehmen.

Ihr/e Ansprechpartner/in