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LANDSCHAFTS- UND NATURSCHUTZ
 
Ihre Ansprechpartnerin :

Eva Hörl
Dipl. Geographin
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Umweltverträglichkeitspüfungen / Verträglichkeitsprüfungen gemäß FFH-Richtlinie

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als Instrument europäischer und innerstaatlicher Umweltpolitik ist zur Beurteilung projektbezogener Umweltauswirkungen durchzuführen. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens einer UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Vom Investor oder Betreiber von industriellen und gewerblichen Anlagen sind neben der vollständigen Umweltverträglichkeitsuntersuchung nach Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) je nach Größe, Standort und voraussichtlichen Auswirkungen geplanter Vorhaben standortbezogene Vorprüfungen sowie allgemeine (projektbezogene) Vorprüfungen im Einzelfall gemäß A4 3 UVPG durchzuführen.

Sind Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes (FFH-Gebiet) geplant, ist ebenfalls in Abhängigkeit von der Größe und den voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens gemäß A4 34 BNatSchG vom Investor die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Schutzgebiete zu überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung).
 

UNSERE LEISTUNGEN
   

Erstellung der Scoping-Unterlagen als Vorlage zum Scoping-Termin

   
 

Durchführung von projektbezogener Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)

   
 

Darstellung, Prognose und Beurteilung der erheblichen Auswirkungen

   
 

Erarbeitung von Vermeidungs-, Minderungs- bzw. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

   
 

Erstellung von standortbezogenen und allgemeinen (projektbezogenen) Vorprüfungen im Einzelfall

   
 

Überprüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes und/oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes

   
 

Durchführung aller Behördentermine / Koordination


Landschaftspflegerische Begleitpläne (LBP)

Die verbindliche Umsetzung der Eingriffsregelung wurde vom Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Bundes-Naturschutzgesetzes geregelt. Mit dem Instrument der Eingriffsregelung (A4 18 BNatSchG) sind Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, beziehungsweise unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan dient als planerisches Instrument der Eingriffsregelung auf der Ebene der Genehmigungsplanung bzw. der Planfeststellungsverfahren. Der Umfang der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern, wird in ihm festgelegt.
 

UNSERE LEISTUNGEN
   

Beratung in allen Fragen der Eingriffsregelung

   
 

Erstellung von Landschaftspflegerischen Begleitplänen

   
 

Qualitative und quantitative Bewertung der Eingriffe

   
 

Erarbeitung von Vermeidungs-, Minderungs- bzw. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

   
 

Durchführung aller Behördentermine / Koordination

 

  2004 U•V•M