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Umweltverträglichkeitspüfungen / Verträglichkeitsprüfungen
gemäß FFH-Richtlinie
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als
Instrument europäischer und innerstaatlicher Umweltpolitik
ist zur Beurteilung projektbezogener Umweltauswirkungen
durchzuführen. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung
und Bewertung von unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen
eines Vorhabens einer UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen,
Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kultur und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung
zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Vom Investor oder Betreiber von industriellen und gewerblichen
Anlagen sind neben der vollständigen Umweltverträglichkeitsuntersuchung
nach Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVPG) je nach Größe, Standort und voraussichtlichen
Auswirkungen geplanter Vorhaben standortbezogene Vorprüfungen
sowie allgemeine (projektbezogene) Vorprüfungen im
Einzelfall gemäß A4 3 UVPG durchzuführen.
Sind Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebietes
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen
Vogelschutzgebietes (FFH-Gebiet) geplant, ist ebenfalls
in Abhängigkeit von der Größe und den
voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens
gemäß A4 34 BNatSchG vom Investor die Verträglichkeit
mit den Erhaltungszielen der Schutzgebiete zu überprüfen
(FFH-Verträglichkeitsprüfung).
Landschaftspflegerische Begleitpläne (LBP)
Die verbindliche Umsetzung der Eingriffsregelung wurde
vom Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Bundes-Naturschutzgesetzes
geregelt. Mit dem Instrument der Eingriffsregelung (A4
18 BNatSchG) sind Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
zu unterlassen, beziehungsweise unvermeidbare Beeinträchtigungen
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan
dient als planerisches Instrument der Eingriffsregelung
auf der Ebene der Genehmigungsplanung bzw. der Planfeststellungsverfahren.
Der Umfang der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
zu sichern, wird in ihm festgelegt.
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